"Glasklare" Folien
Vorhandensein/Anbaulage
Zulässig an der Innenseite von Fahrzeugscheiben, jedoch
- Nicht an de vorderen Seitenscheiben (innerhalb des 180°-Bereiches), es sei denn, der in
der ABG ausgewiesene Verwendungsbereich läßt die Aufbringung ggf. unter bestimmten
Bedingungen auch an diesen Scheiben ausdrücklich zu
- Nicht an der Windschutzscheibe
Genehmigungszeichen
National; (Wellenlinie D1234)
Nach der VkBl.-Verlautbarung Nr. 129 vom 27.05.1986 ist die Bauartgenehmigung für Folien
auf Scheiben ab dem 01.10.1986 erforderlich.
Anmerkungen zum Sichtfeld
Sowohl die Richtlinie 77/649/EWG - Sichtfeld - als auch die nationalen Vorschriften des §
35b StVZO beziehen sich auf das Sichtfeld von 180° nach vorn. Scheiben, die sich
innerhalb dieses Bereichs befinden, sind somit für die Sicht des Fahrzeugführers von
(besonderer) Bedeutung.
Sonstiges
Da auch eine "glasklare" Folie die Lichtdurchlässigkeit einer Scheibe
vermindern, sind bestimmte Einschränkungen zu beachten. Zum Beispiel ist der Anbau an
getönten vorderen Seitenscheiben nicht möglich. Auch darf je nach Folie ein bestimmtes
Maß der Scheibendicke nicht überschritten sein. Um die Einhaltung aller Bedingungen
sicherzustellen, ist speziell für den Anbau >Vordere Seitenscheiben< eine
Anbauabnahme gem. § 19(3) StVZO erforderlich. Die Gültigkeit der entsprechenden ABG ist
hierfür von einer Anbauabnahme abhängig.
"Glasklare" Folien werden vornehmlich wegen ihrer einbruchhemmenden Wirkung
angebracht.
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Getönte Folien
Vorhandensein
Zulässig an Fahrzeugscheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers nicht von Bedeutung
sind.
Genehmigungszeichen
National; (Wellenlinie D1234)
Nach der VkBl.-Verlautbarung Nr. 129 vom 27.05.1986 ist die Bauartgenehmigung für Folien
auf Scheiben ab dem 01.10.1986 erforderlich.
Anbaulage
An allen Scheiben, außer an Front- und vorderen Seitenscheiben in Kfz, die sich nicht im
nach vorne gerichteten 180°-Sichtfeld des Fahrzeugführers befinden. An Scheiben, die
sich innerhalb des 180°-Bereichs befinden, dürfen keine getönten Folien angebaut
werden.
Anmerkungen zum Sichtfeld
Sowohl die Richtlinie 77/649/EWG - Sichtfeld - als auch die nationalen Vorschriften des §
35b StVZO beziehen sich auf das Sichtfeld von 180° nach vorn. Scheiben, die sich
innerhalb dieses Bereichs befinden, sind somit für die Sicht des Fahrzeugführers von
(besonderer) Bedeutung.
Sonstiges
Weitere Anbaubedingungen sind zu beachten. Hier insbesondere die Forderung des
Vorhandenseins eines zweiten Außenspiegels beim Aufbringen getönter Folien an der
Heckscheibe. Der Fahrzeugführer hat den Abdruck der ABG mitzuführen. Die Mitführpflicht
entfällt, wenn ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugschein oder eine ordnungsgemäße
Änderungsabnahme gem. § 19(3) vorliegt.
Fälschungen zu Abdrücken von ABG'en sind häufig festzustellen. Die Fälschungen von
Textpassagen beinhalten oft die ausdrückliche Möglichkeit zum nachträglichen Anbringen
der Folie an der Innenseite von vorderen Seitenscheiben.
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Quelle: ECE-R43, 92/22/EWG, 77/649/EWG, §§ 35b, 40, KBA-Info
Bearbeitungsstand: Sommer 2005
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